13.12.2011 08:42

Rechtsanwälte begrüßen Vorschlag einer haftungsbeschränkten Freiberuflergesellschaft


Immer mehr deutsche Rechtsanwaltskanzleien organisieren sich in der Rechtsform der britischen LLP (Limited Liability Partnership). Aus diesem Grund wird seit längerem diskutiert, ob im deutschen Recht eine ähnlich konzipierte „haftungsbeschränkte Freiberuflergesellschaft“ geschaffen werden sollte. Fast drei Viertel der Rechtsanwälte würden dies nach einer Studie des Soldan Instituts begrüßen – sie sind aber mehrheitlich der Auffassung, dass Mandanten durch eine erweiterte Versicherungspflicht geschützt werden sollten.

Der deutsche Gesetzgeber hat im Jahr 1995 mit der Partnerschaftsgesellschaft bereits eine nur für Freiberufler zugängliche Gesellschaftsform geschaffen. Sie lässt die persönliche Haftung von mandatsbearbeitenden Rechtsanwälten unberührt. Mit 71% spricht sich eine deutliche Mehrheit der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für die Umgestaltung dieser Partnerschaftsgesellschaft in eine Freiberuflergesellschaft ohne per-sönliche Gesellschafterhaftung aus. Die verbleibenden 29% lehnen dies ab, weil sie hierin einen Systembruch im Personengesellschaftsrecht sehen, das traditionell keine umfassende Beschränkung der Gesellschafterhaftung kennt. Die Befürworter einer Freiberuflergesellschaft ohne persönliche Gesellschafterhaftung sind überwiegend der Auffassung, dass für diese Gesellschaft eine Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer im Vergleich zur generellen Versicherungspflicht für Anwälte erhöhten Versicherungssumme bestehen sollte (62% der Befürworter).

Würde sich der Gesetzgeber für die Umgestaltung der bisherigen Partner-schaftsgesellschaft entscheiden, wären 28% der Sozietätsanwälte an einer Nutzung nur dann interessiert, wenn die Mindestversicherungssumme in der Berufshaftpflichtversicherung nicht den bisherigen Betrag von 250.000 EUR übersteigen würde. Für 39% käme die Gründung einer Freiberuflerpersonengesellschaft ohne persönliche Gesellschafterhaftung auch in Betracht, wenn die Mindestversicherungssumme – wie dies aktuell diskutiert wird – 2,5 Mio. EUR betragen würde. Ein Drittel der Sozietätsanwälte kann bereits heute für sich ausschließen, die neue Gesellschaftsform zu nutzen.


Hinweis für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen des Berufsrechtsbarometers 2011, für das im Frühsommer 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.

 

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian
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