31.01.2012 08:31

Anwaltliche Erfolgshonorare weiterhin wenig verbreitet


Die Rechtsanwälten 2008 vom Gesetzgeber eröffnete Möglichkeit, mit Mandanten Erfolgshonorare zu vereinbaren, wird in der anwaltlichen Berufspraxis bislang nur selten genutzt. Hierauf weist das Soldan Institut hin, das zu diesem Thema 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten befragt hat. Der Anteil der Rechtsanwälte, die Erfolgshonorare häufig nutzen, liegt nach einer Studie des Forschungsinstituts bei unter einem Prozent.

Auch wenn insgesamt nur eine Minderheit der Anwälte überhaupt schon einmal mit Erfolgshonoraren gearbeitet hat, hängt die Verwendungshäufigkeit nach den Ergebnissen der Studie stark von der Art Erfolgshonorars ab: Relativ am häufigsten finden Honorare Verwendung, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall eine höhere und im Misserfolgsfall eine niedrigere Vergütung erhält: Ein solches teilweise erfolgsabhängiges Honorar („no win, less fee“) haben 29% aller Rechtsanwälte schon einmal verwendet. Weniger beliebt sind vollständig erfolgsabhängige Vergütungen (no win, no fee“), die nur von 16% der Anwälte zumindest einmal genutzt worden sind. Noch geringere Verbreitung haben bislang Streitanteilsver-einbarungen gefunden, bei denen der Rechtsanwalt im Erfolgsfall einen prozentualen Anteil des Streitgewinns erhält – nur 13% der Teilnehmer der Studie berichten, dass sie bereits eine solche „quota litis“-Vereinbarung getroffen haben.

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts: „Die - relativ wenigen - Anwälte, die überhaupt schon Erfahrungen mit Erfolgshonoraren gemacht haben, berichten uns, solche Vereinbarungen nur selten zu nutzen. Betrachtet man alle Anwälte, so verwenden – je nach Erfolgshonorarmodell – lediglich drei bis sechs Prozent Erfolgshonorare zumindest gelegentlich und weniger als ein Prozent häufig.“ Überdurchschnittlich häufig werden Erfolgshonorare von größeren, wirt-schaftsberatenden Sozietäten mit gewerblichen Mandanten vereinbart. Deutlich geringere Bedeutung haben nach der Studie Fälle, in denen Privatpersonen, die sich keinen Rechtanwalt leisten können oder wollen, mit Hilfe eines Erfolgshonorars Zugang zum Recht verschafft wird.


Hinweis für die Redaktionen:
Die Befragung erfolgte im Rahmen einer Studie, für die 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.

Der Bundesgesetzgeber musste Erfolgshonorare im Jahr 2008 teilweise zulassen, nachdem das Bundesverfassungsgericht im Dezember 2006 ein vollständiges Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare in der Bundesrechtsanwaltsordnung für verfassungswidrig erklärt hatte. Seit dem 1.7.2008 sind Erfolgshonorare zulässig, wenn „der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde“.


Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian
Weyertal 59
50937 Köln

Tel.: 0221 5481 1123
Fax: 0221 5481 1125
Mobil: 0177 884 5827

E-Mail: kilian@soldaninstitut.de