22.02.2012 16:44

Anforderung an Versicherungspflicht in neuer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ für Rechtsanwälte wenig problematisch


Die Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 2,5 Mio. EUR für Rechtsanwälte, die sich künftig in einer „Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ („PartG mbB“) organisieren wollen, würde für die meisten Betroffenen nur geringe zusätzliche Belastungen mit sich bringen. Hierauf weist das Soldan Institut unter Bezugnahme auf eine Untersuchung zum Umfang des Versicherungsschutzes deutscher Rechtsanwälte hin.

Die Bundesjustizministerin hat in der vergangenen Woche die „PartG mbB“ als neues Organisationsmodell für Angehörige freier Berufe vorgeschlagen, das ein Ausweichen von Freiberuflern in die britische Limited Liability Partnership („LLP“) überflüssig machen soll. Die Berufsforscher des Soldan Instituts haben im Rahmen einer Studie zum Risikomanagement in deutschen Anwaltskanzleien ermittelt, dass viele Sozietäten schon heute über den künftig für die Gründung einer „PartG mbB“ verlangten Versicherungsschutz verfügen. Für fast alle anderen Anwaltssozietäten wären die zusätzlichen Kosten bei einem Rechtsformwechsel in die „PartG mbB“ begrenzt, da sie nur noch eine relativ geringe Lücke im Versicherungsschutz schließen müssten.

Kleinsozietäten (zwei bis vier Partner) sind demnach mit durchschnittlich 1,4 Mio. EUR berufshaftpflichtversichert, mittelgroße Sozietäten (sechs bis zehn Rechtsanwälte) mit 2,05 Mio. EUR. Der Versicherungsschutz noch größerer Kanzleien (elf und mehr Partner) ist mit durchschnittlich über 7,5 Mio. EUR aktuell mehr als dreimal so hoch wie für die künftige „Partnerschaftsgesell-schaft mit beschränkter Berufshaftung“ vorgeschlagen. 

Dr. Matthias Kilian, Direktor des Soldan Instituts, warnt allerdings vor zu großen Erwartungen: „Obwohl sich seit mehr als 15 Jahren mit der bisherigen Partnerschaftsgesellschaft und der „Anwalts-GmbH“ Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung durch Rechtsformwahl bieten, ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts die dominierende Organisationsform für Anwaltssozietäten ge-blieben – das wird wohl auch die vorgeschlagene Reform nicht grundlegend ändern.“ In der Studie des Soldan Instituts  gaben 54% der Anwälte, die aktuell in einer - eine unbegrenzte persönliche Haftung mit sich bringenden - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zusammengeschlossen sind, an, sich noch nie Gedanken über einen Rechtsformwechsel gemacht zu haben. Für 31% war die Möglichkeit einer Haftungsbegrenzung kein hinreichender Anreiz, der traditionellen GbR den Rücken zu kehren.

 
Hinweis für die Redaktionen:
Der vom Bundesjustizministerium am 15.2.2012 vorgestellte Referentenentwurf eines Gesetzes „zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte und Steuerberater“ sieht vor, neben der seit 1995 existierenden „herkömmlichen“ Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration (PartG) auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (d.h. keine Haftungsbeschränkung für sonstige Verbindlichkeiten wie Miete und Lohn) zu schaffen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz führen (z.B. „mbB“).  Für eine aus Anwälten bestehende Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung wird  als Mindestversicherungssumme 2,5 Mio. EUR vorgeschlagen. Gegenwärtig müssen sich Rechtsanwälte nach § 51 Abs. 4 S. 1 BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) lediglich im Umfang von 250.000 EUR versichern, einzig Rechtsanwaltsgesellschaften mbH („Anwalts-GmbHs“) müssen mit 2,5 Mio. EUR versichert sein.

Die Befragung des Soldan Instituts erfolgte im Rahmen des Berufsrechtsbarometers 2011, für das im Frühsommer 2011 bundesweit 1.200 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihre Einstellung zu aktuellen Themen des Berufsrechts mitteilten.


Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dr. Matthias Kilian
Weyertal 59

50937 Köln
Tel.: 0221 5481 1123
Fax: 0221 5481 1125
Mobil: 0177 884 5827

E-Mail: kilian@soldaninstitut.de